1. Zweck

 

Diese Verfahrensanweisung dient dem Zweck der Vereinheitlichung des Ablaufes bei Besuchen von Badeeinrichtungen mit Kindertagesgruppen. Ziel dieser Verfahrensanweisung ist die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufes.

 

2. Anwendungsgebiet

 

Die Verfahrensanweisung gilt bei allen Besuchen von Badeeinrichtungen mit Kindertagesgruppen, welche über das Sozialwerk Vogtland g GmbH bzw. deren Einrichtungen stattfinden. Der Geltungsbereich dieser Verfahrungsanweisung erstreckt sich über alle Bereiche der Sozialwerk Vogtland g GmbH.

 

3. Begriffe und Abkürzungen

 

siehe A3.2 Abkürzungsverzeichnis

 

DLRG - Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.

 

4. Zuständigkeiten

 

Zuständig für die Umsetzung dieser Verfahrensanweisung sind alle Angestellten der entsprechenden Einrichtungen, welche für die Aufsicht der Kindergruppen verantwortlich sind.

 

5. Beschreibung

 

5.1 Voraussetzungen für Kinder

 

Sorgeberechtigte Personen müssen im Formblatt FB 8.5_10 „Betreuungsvertrag - KiTa“ die Badeerlaubnis erteilt bzw. das Formblatt FB 8.5_55 „Schwimmen & Baden Badeerlaubnis“ ausgefüllt haben, bevor ihre Kinder mit Baden gehen dürfen. Außerdem müssen die Kinder gesundheitlich in der Lage sein am entsprechenden Badetag die Badeanstalt besuchen zu können.

 

5.2 Anforderungen an Aufsichtspersonen

 

Als Aufsichtsperson für Besuche von Badeeinrichtungen mit Kindertagesgruppen ist mindestens eine Person mit Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erforderlich. Grundsätzlich müssen mindestens 2 Aufsichtspersonen vor Ort sein (eine für badende, eine für nicht-badende Kinder). Die Aufsichtsperson mit Rettungsschwimmabzeichen in Bronze hat immer die Aufsicht über die badenden Kinder.

 

Grundsätzlich sollte sich die Qualifizierung der Rettungsschwimmerin bzw. des Rettungsschwimmers an den Empfehlungen im Faltblatt "Schwimmen und Baden in Kindertageseinrichtungen" orientieren. In diesem heißt es:

 

„Die notwendige Qualifikation für die aufsichtsführende Erzieherin richtet sich nach der Wassertiefe. Beträgt diese maximal 0,60 m, muss sie in der Lage sein, ein Kind aus dem Becken zu bergen und lebensrettende Sofortmaßnahmen einleiten zu können. Bei Wassertiefen bis 1,35 m muss sie zusätzlich einen 5 kg schweren Gegenstand von der tiefsten Stelle des Beckens an Land bringen können und selbst mindestens im Besitz des Deutschen Schwimmabzeichens in Bronze bzw. der Schwimmstufe lll der DDR sein. Sollten Schwimmerbecken genutzt werden, muss die aufsichtsführende Erzieherin im Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze sein.“

 

5.3 Qualifizierung Rettungsschwimmabzeichen in Bronze

 

Der Nachweis der Rettungsfähigkeit sollte regelmäßig von der aufsichtsführenden Person erbracht werden. Die DLRG empfiehlt die regelmäßige Auffrischung der Rettungsfähigkeit mindestens alle 4 Jahre. Die aufsichtsführenden Personen sind eigenständig dafür verantwortlich diese Frist einzuhalten und zeitnah über die Geschäftsleitung Termine für die Durchführung der Auffrischung zu veranlassen.

 

5.4 Möglichkeiten der Aufsicht

 

1.     Im Vorfeld des Badebesuches wird eine externe Person, welche über das Rettungsschwimmabzeichen in Bronze oder höher verfügt und in der geplanten Besuchszeit die Aufsicht für die badenden Kinder übernimmt, bestimmt.

 

Diese muss zu Beginn des Badebesuches das Formblatt FB 8.5_54 „Schwimmen und Baden Bescheinigung Aufsichtspersonunterschreiben.

 

2.     Die Einrichtung stellt selbst einen Erzieher mit Rettungsschwimmabzeichen in Bronze.

 

6. Mitgeltende Dokumente

 

Formblatt FB 8.5_10 „Betreuungsvertrag - KiTa

 

Formblatt FB 8.5_54 „Schwimmen und Baden Bescheinigung Aufsichtsperson

 

Formblatt FB 8.5_55 „Schwimmen & Baden Badeerlaubnis“

 

7. Anlagen

 

Faltblatt „Schwimmen und Baden in Kindertageseinrichtungen“